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| Praktikantenzeugnis |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Muster für ein sehr gutes Praktikantenzeugnis


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet die Berufsbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Für alle drei Gruppen gilt hinsichtlich der Zeugniserteilung § 16 BBiG. Dieser lautet wie folgt:
'' Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie
über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.''
Für Volontäre und Praktikanten, die nur eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird, gilt § 16 BBiG nach § 26 BBiG entsprechend. Die genannte Vorschrift gilt dagegen nicht für Praktikanten, die im Rahmen schulischer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen. Hier wird nach den Ausbildungsvorschriften nur der Nachweis über bestimmte Tätigkeiten verlangt, nicht deren Bewertung.
Die Formulierung des Zeugnisses ist ausschließlich Sache des Praktikumgebers. Der Praktikant kann nicht verlangen, das Zeugnis selbst zu formulieren und er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die vom Praktikumgeber gewählten Worte und Begriffe ersetzt werden durch solche, die den gleichen Aussagewert besitzen und die der Praktikant aber gern verwandt haben möchte. Für die Formulierung und den Inhalt des qualifizierten Zeugnisses sind von der Rechtsprechung vier Grundsätze entwickelt worden:
1. Grundsatz der Zeugniswahrheit: Das Zeugnis muss alles enthalten, was zur Beurteilung des Praktikanten von Bedeutung ist. Einmalige Vorfälle im Verhalten dürfen deshalb nicht erwähnt werden, weil sie nicht charakteristisch sind. Das Zeugnis darf nur Tatsachen enthalten, nicht dagegen bloße Verdächtigungen.
2. Grundsatz des Wohlwollens: Das Zeugnis hat den Zweck, dem Praktikanten bei seinem weiteren beruflichen Fortkommen zu helfen.
3. Grundsatz der Vollständigkeit: Das Zeugnis muss alle für den Praktikumgeber wichtigen Eigenschaften des Praktikanten ansprechen.
4. Grundsatz der individuellen Beurteilung.
Der Praktikumgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, dem Praktikanten das Zeugnis zu schicken, er muss es lediglich zur Abholung bereithalten. Ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung, der Praktikant schulde noch etwas oder habe Unterlagen oder sonstige im Eigentum des Praktikumgebers stehende Sachen herauszugeben besteht nicht.
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