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Ordentliche Kündigung, Arbeitnehmer
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Arbeitsverhältnisse können durch einverständliche Auflösung mit einem Aufhebungsvertrag, mit Zeitablauf nach Zweckerreichung oder - wie in der Mehrzahl der Fälle - durch Ausspruch einer Kündigung enden. Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft beenden soll, ohne dass der Gekündigte noch irgendwie mitwirken müsste. Vom Zeitpunkt der Beendigung an, entstehen im Arbeitsverhältnis keine Ansprüche und Leistungspflichten mehr.

Mit der ordentlichen Kündigung wird das Beschäftigungsverhältnis fristgemäß aufgelöst. Eines Kündigungsgrundes bedarf es für den Arbeitnehmer nicht, er muss nur die Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Im Gegensatz zu Kündigungen des Arbeitgebers verlängert sich diese Frist nicht durch eine längere Betriebszugehörigkeit. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Durch Tarifvertrag kann allerdings von den Kündigungsfristen auch nach unten abgewichen werden, d.h. sie können auch verkürzt werden.

Für die Fristberechung der Grundkündigungsfrist gelten folgende Termine:
1) Für eine Kündigung zum 28.02. (im Schaltjahr zum 29.02.) muss spätestens am 31.01. (im Schaltjahr am 01.02.) gekündigt werden. Für eine Kündigung zum 15.03. muss spätestens am 15.02. (im Schaltjahr am 16.02.) gekündigt werden.
2) In Monaten mit 30 Tagen muss spätestens am 2. des Monats für eine Kündigung zum Monatsende oder spätestens am 17. für eine Kündigung zum 15. des Folgemonats gekündigt werden.
3) In Monaten mit 31 Tagen muss am 3. des Monats für eine Kündigung zum Monatsende oder am 18. des Monats für eine Kündigung zum 15. des Folgemonats gekündigt werden.
Die Kündigung muss an den jeweiligen Tagen zugehen. Geht die Kündigung zu spät zu oder wird sie mit einer zur kurzen Frist ausgesprochen, gilt sie im Zweifel als zum nächstzulässigen Termin erklärt.

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst, also selbst gekündigt hat. Ein wichtiger Grund, der eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit gestatten würde, kann z.B. vorliegen, wenn
- die vom Arbeitnehmer erwartete oder verlangte Arbeit gegen gesetzliche Bestimmungen, z. B. Arbeitsschutzvorschriften verstoßen würde,
- psychischer Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz konkret festgestellt worden ist bzw. sexuelle Belästigung aktenkundig gemacht wird,
- der Arbeitnehmer zur Begründung oder - bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Partnern in eingetragener Lebenspartnerschaft - zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft zu seinem Ehegatten/Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft ziehen will,
- der Arbeitnehmer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen will. Diese Lebensgemeinschaft muss aber so eng sein, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft seit mindestens drei Jahren, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.


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