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Mitteilung der Schwangerschaft an AG
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterschreiben der Arbeitnehmerin zur Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Nach § 5 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers - und auf seine Kosten - sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der in diesem Zeugnis angegebene mutmaßliche Entbindungstermin ist nach § 5 Abs. 2 MuSchG maßgeblich für die Berechnung der Mutterschutzfristen. Hiernach dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden. Ausnahme: Die werdende Mutter erklärt sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Diese Erklärung kann sie aber jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

Eine bestimmte Frist für die Mitteilung der Schwangerschaft schreibt das Gesetz nicht vor. Doch liegt die Mitteilung im Interesse der Arbeitnehmerin, denn erst mit der Mitteilung gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses Gesetz sieht unter anderem ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung vor (§ 9 MuSchG). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. Betriebsschließung) ist eine Kündigung dann noch möglich. Selbst wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kündigt ohne von der Schwangerschaft etwas zu wissen, ist diese Kündigung unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert. Die Mitarbeiterin selbst kann allerdings während ihres Mutterschutzes kündigen. Für den Arbeitgeber gilt: Nach § 5 Abs 1 Satz 4 MuSchG darf er die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

Welche Arbeiten sind der werdenden Mutter in jedem Fall verboten:
- schwere körperliche Arbeiten
- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
- Arbeiten, bei denen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, wenn die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter so groß oder größer ist wie bei den Arbeiten ohne mechanische Hilfsmittel (s.o.)
- Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
- Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss
- Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb
- Schälen von Holz
- Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht
- Beschäftigung auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft
- Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist
- Beschäftigung mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
- Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote fällt und sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. Daneben gibt es noch zahlreiche Beschäftigungsverbote in der Mutterschutzrichtlinien-verordnung, die sich vor allem auf Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen bezieht.

Werdende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mehr als maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren täglich höchstens acht Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ausnahmen von diesen Verboten sind für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt (z.B. für Krankenhäuser, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, in der Landwirtschaft, für Künstlerinnen und im Familienhaushalt, § 8 MuSchG).


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