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| Mietvertrag für Werkswohnung |
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Beschreibung:

Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Werkswohnung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 13
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Etwas aus der Mode gekommen, in manchen Wirtschaftsbranchen aber durchaus noch ein aktuelles Thema: die Werkswohnung oder Werksmietwohnung. Einen solche liegt vor, wenn das Bestehen eines (geringfügigen) Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Dienstsverhältnisses Grundlage für den Abschluss des Mietvertrages war. Vermieter und Arbeitgeber müssen dabei nicht personenidentisch sein, allerdings muss zwischen beiden eine rechtliche Beziehung bestehen. Klassisches Beispiel: Der Arbeitgeber ist an der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft beteiligt.
Im Gegensatz zu einer Werksdienstwohnung können bei der Werksmietwohnung Arbeits- und Mietvertrag nicht dergestalt miteinander verbunden werden, dass die Kündigung des einen Vertrages automatisch auch die Kündigung des anderen Vertrages zur Folge hätte. Beide Verträge müssen vielmehr - unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften aus dem Arbeits- bzw. Mietrecht - jeweils getrennt gekündigt werden. Bei der Dienstwohnung handelt es sich um Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wird, ohne dass Miete zu zahlen wäre. Soweit der Mieter die Wohnung überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in der Wohnung mit seiner Familie, dem Ehepartner oder Lebensgefährten lebt, gelten die Mietrechtsvorschriften nach § 576b BGB entsprechend.
Bei der Werkswohnung steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass er die Wohnung für einen anderen Mitarbeiter benötigt. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Wohnung an einen betriebsfremden Mieter vermietet war. Für die Kündigung einer Werksmietwohnung gelten kürzere Kündigungsfristen:
- für funktionsgebundene Werkswohnungen (Pförtner-, Hausmeisterwohnung): 1 Monate, § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- für sonstige Werkmietwohnungen 3 Monate, wenn die Wohnung für einen anderen Arbeitnehmer benötigt wird und das Mietverhältnis noch keine 10 Jahre dauert, § 567 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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