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Beschreibung:

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Regelung der Mankohaftung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Im Arbeitsalltag kann es schnell passieren, dass der Arbeitnehmer Gegenstände seines Arbeitgebers in Verrichtung seiner Arbeit beschädigt. Nicht immer ist es interessengerecht, den Arbeitnehmer für sein Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn Schadensersatzforderungen auszusetzen, die möglicherweise seine Existenz gefährden können. Deswegen gelten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderregeln. Beispiel hierfür ist etwa die Mankohaftung für Fehlbeträge in der Kasse nach einem Arbeitstag. Eine sog. Mankoabrede liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für Fehlmengen (Mankos) der ihm anvertrauten Kasse bzw. des Warenlagers haftet.
Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass das Manko auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Kann der Arbeitnehmer diesen Entlastungsbeweis nicht antreten, so muss er gemäß der Mankoabrede dem Arbeitgeber den vollen Schaden ersetzen. Es besteht also eine sog. Garantiehaftung - d.h., dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ankommt. Die Mankoabrede ist aber grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer als Ausgleich zu dem erhöhten Haftungsrisiko ein (angemessenes) Mankogeld erhält und wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
Eine Mankoabrede kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kasse oder den Warenbestand zur alleinigen Verwahrung übergeben hat. Andernfalls kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, für Fehlbeträge bzw. -mengen die Garantiehaftung zu übernehmen, weil er dann ein unüberschaubares Risiko tragen müsste. Eine Mankoabrede ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt ein sog. Mankogeld gezahlt wird. Wird ein solcher Ausgleich für die Mankohaftung nicht gewährt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nur für sein Verschulden haften soll, eine Garantiehaftung also nicht in Frage kommt. Eine Mankovereinbarung ist unwirksam, wenn sie zur Unterschreitung der Tarifvergütung führt. Das sog. Mankogeld muss immer zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden. Seine Höhe bemisst sich stets am Durchschnitt des Fehlbetrages (Manko), der nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge erwartet werden kann. Das Mankogeld stellt die absolute Obergrenze der vertraglichen Mankohaftung dar. Damit ist gesichert, dass es der Höhe nach auch die Fehlbeträge ausgleichen kann, für die der Arbeitnehmer eine Garantiehaftung übernommen hat.
Liegt keine Haftung aufgrund einer Mankoabrede vor, kommt es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers an. Dabei gilt: Ist der Schaden durch eine Tätigkeit entstanden, die der Arbeitnehmer im Interesse des Betriebs ausgeführt hat, profitiert er von einer Haftungsminderung. Bei diesen Tätigkeiten ist nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Arbeitgeber verantwortlich ist. Es erschiene unbillig, diese Verantwortung auf den Arbeitnehmer zu verlagern, indem man ihm das Haftungsrisiko aufbürdet. Daher haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann vollständig, wenn ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
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