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| Letzte Abmahnung wegen Verspätung |
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Beschreibung:

Musterbrief für die letzte arbeitsrechtliche Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen wiederholter Verspätung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Abmahnung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll auf diese Weise vor einer Kündigung die Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern. Mit der Abmahnung wird er darauf hingewiesen, dass sein Verhalten einen Kündigungsgrund darstellen könnte und dass eine Kündigung droht, wenn er seinen Fehler wiederholt.
Zur Abmahnung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, ihre Voraussetzungen wurden von den Arbeitsgerichten entwickelt. Die fehlenden gesetzlichen Vorgaben und die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen führen in der betrieblichen Praxis oft zu großen Unsicherheiten im Umgang mit der Abmahnung. So wird z.B. immer wieder die falsche Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse dreimal abmahnen, bevor er kündigen dürfe. Tatsächlich hängt die Zahl der Abmahnungen, die einer verhaltensbedingten Kündigung vorangehen müssen, sehr vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal angegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung auch ganz entbehrlich sein.
Der Arbeitgeber kann eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, den er abgemahnt hat, nicht mehr zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Durch die Erteilung einer Abmahnung ist das Kündigungsrecht verbraucht. Nicht jede Pflichtverletzung, die der Arbeitnehmer nach Zugang der Abmahnung begeht, reicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr muss sie mit der Pflichtverletzung, die der Abmahnung zugrunde lag, gleichartig sein. Ausnahme: Die neue Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass sie ausnahmsweise alleine eine Kündigung begründet. Eine gleichartige Pflichtverletzung ist z.B. anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer wegen Verspätung abgemahnt wurde und dann erneut zu spät zur Arbeit erscheint. Die Pflichtverletzung wird aber auch als gleichartig angesehen, wenn der Arbeitnehmer wegen unberechtigten Fehlens abgemahnt wurde und dann der Arbeit zwar berechtigt (z.B. wegen Krankheit) fernbleibt, dies aber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (sog. Verletzung der Anzeigepflicht). Dagegen handelt es sich nicht um eine gleichartige Pflichtverletzung, wenn z.B. der Arbeitnehmer wegen Schlechtleistung abgemahnt wurde und er sich danach verspätet: Hier muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gesondert wegen der Verspätung abmahnen.
Kommt der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, verletzt er damit eine Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis. Dies gilt bei Betrieben mit einer Gleitzeitarbeit auch bei Verstößen gegen die Kernarbeitszeitregelung. Korrigiert der Arbeitnehmer dieses Verhalten nicht, kommt auch eine Kündigung in Betracht. Dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsort weit entfernt wohnt und die pünktliche Anfahrt besondere Kosten verursacht, entschuldigt ihn nicht, da er grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, rechtzeitig zur Arbeitsstätte zu erscheinen. Beruht die Verspätung allerdings auf unvorhersehbaren (Natur-)Ereignissen, so liegt keine Pflichtwidrigkeit vor.
Bei der letzten Abmahnung sollte der Arbeitgeber sich auf seine vorhergehende Abmahnung des Arbeitnehmers beziehen und dem Arbeitnehmer klarmachen, dass es sich um die letzte Warnung handelt und bei einem erneuten Verstoß die Kündigung droht (vgl. unser Muster).
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