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| Klage auf Überstundenvergütung |
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Beschreibung:

Muster der Klage eines Arbeitnehmers auf Bezahlung von Überstunden


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Als Überstunden oder Mehrarbeit wird die Arbeitszeit bezeichnet, die der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Grenzen finden die zu leistenden Überstunden im Arbeitszeitgesetz, nach dem Arbeitnehmer nicht mehr als zehn Stunden pro Tag beschäftigt werden dürfen. Als Arbeitszeiten zählen allerdings nicht die Pausenzeiten und die Zeiten, die zum Umkleiden vor und nach der Arbeit benötigt werden. Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind (z.B. wenn sonst Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse misslingen), darf allerdings auch länger gearbeitet werden. Schließlich findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung für leitende Angestellte oder Chefärzte oder wenn im Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten sind (z.B. Bereitschaftsdienst).
Ob der Arbeitgeber Überstunden vergüten muss, hängt davon ab, ob er die Ableistung von Überstunden angeordnet oder zumindest gebilligt hat. Für den Fall, dass die Überstunden aus dringenden betrieblichen Interessen erforderlich waren, muss der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Mehrarbeit spätestens am folgenden Tag der Geschäftsleitung anzeigen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er die Überstunden geleistet hat. Wie Überstunden vergütet werden, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. So kann bspw. vereinbart sein, dass Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Oft finden sich auch Regelungen, nach denen eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind. Eine Regelung, wonach alle geleisteten Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, ist jedoch unwirksam.
Soweit kein Freizeitausgleich oder Abgeltung durch die Gehaltszahlung in Frage kommt, orientiert sich die Vergütung am Verdienst während der regelmäßigen Arbeitszeit. Nur wenn ausdrückliche Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag enthalten sind, wonach zusätzlich auch ein Überstundenzuschlag zu leisten ist, kann dieser verlangt werden. Teilzeitbeschäftigte leisten allerdings erst zuschlagpflichtige Überstunden, wenn sie über die Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im Betrieb hinaus arbeiten.
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