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Klage auf Erteilung eines Zeugnisses
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Klage, die auf Erteilung eines Zeugnisses gerichtet ist



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 630 BGB, 109 GewO bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitszeugnis bereits dann zu verlangen, wenn absehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis enden wird (z.B. Ende der Befristung, fristgerechte Kündigung, Aufhebungsvertrag). Bei einer außerordentlichen Kündigung ist das Zeugnis sofort zu erteilen. Der Arbeitgeber hat auch bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer zunächst ein Endzeugnis auszustellen.

Erfüllungsort für die Herausgabe des Zeugnisses ist der Ort der Betriebsstätte (Holschuld gemäß § 269 Abs. 2 BGB). Das rechtzeitig verlangte Zeugnis muss der Arbeitgeber zusammen mit den anderen Arbeitspapieren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereithalten. Kann die Herausgabe aus Gründen, die vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht erfolgen, so bleibt der Erfüllungsort weiterhin die Betriebsstätte. Liegen dagegen die Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers, muss das Zeugnis dem Arbeitnehmer übersendet werden (Schickschuld). Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitszeugnis abzuholen (z.B. wegen eines weit entfernten Wohnsitzes).

Der Arbeitnehmer kann gemäß §§ 630 Satz 4 BGB, 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass ihm ein auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecktes Zeugnis (sog. qualifiziertes Zeugnis) erteilt wird. Das Zeugnis besitzt eine Doppelfunktion, indem es einerseits dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage dient, andererseits zur Information des zukünftigen Arbeitgebers gedacht ist, der sich anhand des Zeugnisses ein genaues Bild über die Eigenschaften des Arbeitnehmers, seine frühere Beschäftigung und seine Verwendungsmöglichkeiten machen können soll. Wegen dieser Doppelfunktion muss das Zeugnis genaue Angaben über die vom Arbeitnehmer tatsächlich verrichtete Tätigkeit enthalten und durch eine wahrheitsgemäße, nach sachlichen Maßstäben ausgerichtete und nachprüfbare Gesamtbewertung die Leistung des Arbeitnehmers beschreiben, es darf nichts Falsches enthalten und nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwartet. Auch die Gesamtwürdigung muss wahr sein und soll, da das Zeugnis das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren soll, von verständigem Wohlwollen getragen sein. Nachteilig zu bewertende Tatsachen müssen nicht verschwiegen werden, wenn sie für die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Wird branchenüblich die Erwähnung einer bestimmten Eigenschaft erwartet, so muss der Arbeitgeber hierzu Stellung nehmen. Das Zeugnis muss in sich schlüssig sein. Die einzelnen Abschnitte müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen keine Widersprüche enthalten. Die einzelnen Beurteilungen müssen sich daher mit der Schlussnote decken.

Der Streitwert, der Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten ist, beläuft sich in der Regel auf ein Bruttomonatsentgelt.


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