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| Jobsharing-Vertrag |
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Beschreibung:

Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Jobsharing, bei dem sich zwei Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Beim Jobsharing (Jobsplitting, Jobpairing oder Arbeitsplatzteilung) teilen sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz. Typisch ist die autonome Aufteilung der Arbeitszeit unter den Beteiligten. Gesetzlich erfasst ist das Modell in § 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieser Paragraph enthält Vorgaben für die Vertretung und die Kündigung. Das Jobsharing ist eine Unterform der Teilzeitbeschäftigung.
Kennzeichnend ist, dass die Arbeitsplatzpartner selbstständig entscheiden, auf welche Art und Weise die Aufgaben des Arbeitplatzes zeitlich von ihnen zu erledigen sind. Die Arbeitsplatzpartner entscheiden eigenverantwortlich über die Lage der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Dauer der Arbeitszeit. Eine vertragliche oder rechtliche Bindung zwischen den Arbeitnehmern untereinander besteht nicht, die Arbeitsplatzpartner sind auch nicht Gesamtschuldner im Hinblick auf das Erbringen der Arbeitsleistung. Die Arbeitsplatzpartner haben selbstständige und in ihrem Bestand nicht voneinander abhängige Arbeitsverträge. Rechtliche Bindungen bestehen durch den Arbeitsvertrag jeweils nur zum Arbeitgeber.
Thema Kündigung: Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Allerdings bleibt das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung aus anderen Gründen hiervor unberührt (§ 13 Abs. 2 TzBfG).
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