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| Freier-Mitarbeiter-Vertrag |
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Beschreibung:

Vertrag über die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 8
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Die freie, selbstständige Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend von der in persönlicher Abhängigkeit geleisteten Arbeit des Arbeitnehmers, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis ist insbesondere, dass der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verfügen kann.
In diesem Zusammenhang ist die sog. ''Scheinselbstständigkeit" zu beachten. Diese liegt vor, wenn jemand nach Art der Tätigkeit eindeutig Arbeitnehmer ist, aber vom Auftraggeber trotzdem wie ein Selbstständiger beschäftigt wird. Da Selbstständige keinen Anspruch haben auf Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Tarifbezahlung, ist deren Beschäftigung in der Regel für den Auftraggeber billiger. Bei einem Arbeitsverhältnis besteht dagegen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auch rückwirkend bis zu vier Jahren. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil nachzahlen. Ferner ist zu beachten, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch in der Praxis umgesetzt werden müssen, da ansonsten automatisch ein Arbeitnehmerstatus entsteht. Hinweise für eine abhängige Beschäftigung können sein:
- die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers, vielleicht sogar mit festem Arbeitsplatz
- das Aufführen des Namens mit Telefonnummer im Firmenverzeichnis
- durch den Auftraggeber gestelltes Arbeitsgerät
- feste Arbeitszeiten
- die Einteilung in Dienstpläne
- die Verpflichtung zur Teilnahme an internen Besprechungen und Aufträge anzunehmen
- fehlendes unternehmerisches Handeln und unternehmerisches Risiko
- keine Befugnis des Mitarbeiters für Dritte zu arbeiten
- Bezahlung nach Tarifvertrag
- festes Monatsentgelt
- Urlaubsanspruch
- gesetzliche Kündigungsfristen.
Besteht Unklarheit über den Status eines Mitarbeiters, können freie Mitarbeiter oder ihre Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung ein Verfahren einleiten, durch das eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig definiert wird (§ 7a SGB IV).
Möglich ist die zeitliche Befristung des Freien-Mitarbeiter-Vertrags. Anders als bei Arbeitsverträgen bedarf die Befristung hierbei keines sachlichen Grundes. Zu beachten ist, dass sich die Kündigungsfristen nach der Vergütung bemessen (vgl. § 621 BGB):
- bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann kalendertäglich zum Ablauf des nächsten Tages gekündigt werden
- bemisst sich die Vergütung nach Wochen, kann spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden
- bemisst sich die Vergütung nach Monaten, kann spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden
- bemisst sich die Vergütung quartalsweise oder nach längeren Zeitabschnitten, kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden
- ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, kann jederzeit gekündigt werden, es sei denn, die Erwerbstätigkeit des freien Mitarbeiters wird vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen, dann beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Grundsätzlich sind die Umsätze, die ein freier Mitarbeiter durch seine Leistungen erzielt, umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Umsatzsteuergesetz sind jedoch von der Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, sie haben auf diese Befreiung verzichtet. Als Kleinunternehmer gelten Freiberufler, deren Umsatz (ohne Steuer) im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500,- Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
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