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TOP 10 Verträge |
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| Beratervertrag |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Rahmenvereinbarung, in der die Umstände einer dauerhaften Beratung für verschiedene Projekte geregelt werden.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 7
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Mit Abschluss des Beratervertrages verpflichtet sich der Berater zur Erbringung einer entgeltlichen Beratungstätigkeit (dann Dienstvertrag meist mit Geschäftsbesorgungscharakter, §§ 675, 611ff. BGB) oder zur Erteilung eines einzelnen Rats oder einer Auskunft (dann Werkvertrag, §§ 631ff. BGB). Der Berater erhält auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Vergütung, wenn die Beratung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (bspw. Auskunft eines Rechtsanwalts, §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB). In Ausnahmefällen kann die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft unentgeltlich sein, wobei auch hier ein Vertrag (Auftrag) vorliegen kann, wenn für den Berater erkennbar die Auskunft für den Ratsuchenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will, insbesondere wenn der Berater für die Erteilung besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist.
Die geschuldete Beratertätigkeit ergibt sich aus dem Beratervertrag und - soweit darin nicht ausreichend festgelegt - aus dem Anlass oder dem Inhalt der Anfrage. Die Beraterleistung kann dabei vom Beschaffen von Drittinformationen über die schlichte Auskunft, den Rat oder die Beratung bis hin zur Empfehlung reichen.
Die Auskunft muss richtig und vollständig, der erteilte Rat gewissenhaft erteilt sein. Greift der Berater dabei auf Informationen von Dritten zurück, hat er diese sorgfältig zu recherchieren und darf bei Übernahme ungeprüfter Angaben nicht den Anschein einer Überprüfung erwecken. Existieren keine zuverlässigen Quellen, muss darauf hingewiesen werden. Erkennt der Berater, dass die erteilte Beratung unrichtig war, muss er dies unverzüglich richtig stellen. In Fällen, bei denen die erteilte Auskunft erst im Nachhinein unrichtig wird (bspw. infolge von Gesetzesänderungen), gilt dies allerdings nur dann, wenn besondere Umstände für eine Richtigstellung vorliegen.
Erleidet der Ratsuchende dadurch, dass er auf die Richtigkeit der Beratung vertraut hat, einen Schaden, muss der Berater diesen ersetzen. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen vorstehend genannte Pflichten. Nur wenn der Berater auch Gewähr für die Richtigkeit der Beratung übernommen hat, ergibt sich der Pflichtverstoß bereits aus der Fehlerhaftigkeit der Beratung. Der Ratsuchende muss dann so gestellt werden, wie er bei richtiger Auskunft oder zutreffenden Rat stünde.
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