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| Benachrichtigung des BR über Versetzung |
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Beschreibung:

Benachrichtigung des Betriebsrats über geplante Versetzung durch den Arbeitgeber


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Eine arbeitsrechtliche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Als Arbeitsbereich wird der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht definiert (BAG, Urteil vom 7. November 2002, 2 AZR 650/00).
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, das ihm grundsätzlich ermöglicht, nach billigem Ermessen den Arbeitnehmer zu versetzen, soweit der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder eine gesetzliche Bestimmung dem entgegensteht.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss, falls ein Betriebsrat vorhanden ist, dieser über die beabsichtigte Versetzung informiert werden und der Betriebsrat muss der Versetzung zustimmen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn dafür eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Gründe vorliegt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht ist die Versetzung grundsätzlich unwirksam.
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