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| Aufzeichnung von Überstunden |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Muster für die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation von Überstunden


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht bzw. ausnahmsweise zehn Stunden (§ 3 Abs. 1 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind damit sowohl die über acht bzw. zehn Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit als auch jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Erstellt der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig, handelt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG ordnungswidrig. Nach § 22 Abs. 2 ArbZG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000,- Euro geahndet werden.
Zweck der Nachweispflicht ist es, die Überwachung des Arbeitszeitgesetzes durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde auch eine weitergehende Aufzeichnungspflicht anordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
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