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| Au-pair-Vertrag |
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Beschreibung:

Au-pair-Vertrag für Gastfamilien und Au-pairs entsprechend dem Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung und unter Beachtung der Vorgaben des RAL-Gütesiegels für Au-pair.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 8
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Die Aufnahme einer Au-pair setzt voraus, dass in der Gastfamilie (oder Gastelternteil bei Alleinerziehenden) mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. In der Gastfamilie muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. In der Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen Ausnahmefällen auch in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache ist. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.
Das Mindestalter für Au-pairs bei Beginn der Beschäftigung beträgt grundsätzlich 18 Jahre, bei Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) und aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen bei Beginn der Beschäftigung höchstens 24 Jahre alt sein. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden.
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung des Visums liegen. Angehörige bestimmter Staaten (z. B. USA) können ohne Visum einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss nach Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden. Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn benötigen zur Einreise einen gültigen Personalausweis. Nach der Einreise muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz benötigen zur Einreise ebenfalls nur einen gültigen Personalausweis. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erforderlich.
Nach § 296 Abs. 3 Satz 3 SGB III darf die Vergütung für die Vermittlung von Personen in ein Au-pair-Verhältnis nicht mehr als 150,- Euro betragen. Ob das Au-pair-Verhältnis als Arbeitsverhältnis einzustufen ist, ist umstritten.
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