|
|
 |
|
TOP 10 Verträge |
|
|
|
| |
| Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher |
|
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
|
|
|
Beschreibung:

Muster für einen Leiharbeitsvertrag im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) mit und ohne Tarifbindung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 11
|
|
|

|
|
Nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung setzt Folgendes voraus:
1. das Bestehen eines Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher (sog. Leiharbeitsvertrag),
2. einen Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher (sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag),
3. die tatsächliche Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher zur Arbeitsleistung, sowie
4. die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung.
Der Verleiher muss mit der Zurverfügungstellung eines Arbeitnehmers ausschließlich den Zweck des Entleiherbetriebes fördern wollen.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann bei jeder Arbeitsagentur gestellt werden und wird zunächst nur auf ein Jahr befristet erteilt (§ 2 AÜG). Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt hat (§ 1a AÜG).
Seit dem 01.01.2004 sind Befristungen mit Leiharbeitnehmern unter denselben Voraussetzungen zulässig wie sonst auch. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) findet in vollem Umfang Anwendung. Die frühere Begrenzung der maximalen Überlassungsdauer auf 24 Monate, das Verbot wiederholter Befristungen und das Wiedereinstellungsverbot wurden aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit von befristeten Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer richtet sich zunächst nach § 14 TzBfG. Danach ist eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) zulässig, soweit zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Grundsätzlich unzulässig ist daher eine wiederholte Befristung mit Unterbrechungszeiten. Nach Ablauf von zwei Jahren kann eine Befristung nur mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG erfolgen.
Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers (§ 11 Abs. 6 AÜG). Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Ab dem 01.01.2004 muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gewähren, die für vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten (sog. ''equal pay'' oder ''equal treatment'', § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG ). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten
1. für zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmer, die erstmals bei einem Verleiher beschäftigt sind. Bei diesen kann für insgesamt höchstens sechs Wochen die Vergütung auf ein Nettoentgelt abgesenkt werden, das dem vom Arbeitslosen zuvor bezogenen Arbeitslosengeld entspricht (§ 9 Nr. 2 AÜG), oder
2. bei Anwendbarkeit eines entsprechenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG).
|
|
|
|
|
|
Finden Sie auf vertrag.net Ihre passende Vorlage |
|
|