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Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Arbeitsvertrag zwischen Ehemann und Ehefrau



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 8



 
Im Arbeitsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die konkreten rechtlichen Grundlagen für das Arbeitsverhältnis. Er ist gewissermaßen das rechtliche Fundament eines Arbeitsverhältnisses. Ergänzend gelten Gesetze, ggf. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Art des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages. Werden Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305 ff. BGB. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (sog. allgemeine eheliche Beistandspflicht). Aus dieser Regelung im § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB wird geschlossen, dass eine familienrechtliche Verpflichtung zur Tätigkeit im dem Unternehmen des Ehegatten besteht. Diese Mitarbeit kann sich auch aus § 1360 Satz 1 BGB ergeben. Hier heißt es: Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Diese Arbeitsleistung ist dann der Beitrag zum Unterhalt der Familie. In beiden Fällen besteht diese Pflicht aber nur in Ausnahmesituationen. Beispiele aus der Rechtsprechung für eine Mitarbeitspflicht, die aus der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht hergeleitet wird:
- Erkrankung des Ehegatten,
- Aufbau eines Gewerbebetriebes,
- Personalmangel oder
- fehlende Mittel für die Einstellung einer Hilfskraft.
Eine Mitarbeitspflicht aus Gründen des Familienunterhalts besteht dann, wenn anders das dem Familienunterhalt dienende Geschäft oder die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten nicht aufrecht erhalten werden kann. Wird die Mitarbeit auf dieser familienrechtlichen Grundlage ausgeübt, unterfällt diese - bis auf einige Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes - grundsätzlich nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Denkbar ist auch, dass ganz bewusst vereinbart wird, dass das Familienrecht Grundlage der Mitarbeit sein soll. Das vorliegende Muster geht allerdings davon aus, dass das Arbeitsrecht Anwendung finden soll.

Das Ehegattenarbeitsverhältnis führt dazu, dass das erworbene Arbeitsentgelt bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall) der Verwaltung und Nutzung durch den anderen Ehegatten entzogen ist, der arbeitende Ehegatte kann also frei darüber verfügen kann. Ist die Arbeit versicherungspflichtig wird der arbeitende Ehegatte zudem in die Sozialversicherung aufgenommen. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer mindern sich.

Der Arbeitsvertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er nur zum Schein, d.h. ohne den Willen, ihn tatsächlich durchzuführen, geschlossen wurde. Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung müssen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich).


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