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| Arbeitsvertrag für Kellner |
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Beschreibung:

Umfangreicher befristeter Arbeitsvertrag für Kellner


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Der Arbeitsvertrag ist ein spezieller Dienstvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis begründet. Er dient dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Vergütung) festzulegen und die konkreten rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Es besteht eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, d.h. der Arbeitnehmer muss sich in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers einfügen und ist grundsätzlich an die Weisungen des Arbeitgebers bezüglich Art und Weise, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitsvertrag zu erbringen und gegenüber dem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Treuepflicht einzuhalten, z.B. nicht eine weitere Nebentätigkeit auszuüben, die den Interessen des Arbeitgebers widerspricht. Als Gegenleistung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu gewähren und seinerseits eine Fürsorgepflicht z.B. für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die typischen Arbeitspflichten bei einem Arbeitsvertrag für Kellner sind die Zubereitung und Anrichtung von Getränken und Speisen, Gästebetreuung, Kassieren und Servieren.
Der Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht - etwa zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, als Saisonaushilfe oder zur Erprobung. Besteht kein sachlicher Grund für eine Befristung, darf die Befristung regelmäßig nicht länger als zwei Jahre dauern. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist allerdings unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Hinweis: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) einen Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind. Nach dem aktuellen Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand: 1. Oktober 2007) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind aus der Wirtschaftsgruppe Gaststätten und Beherbergung folgende Tarifverträge allgemeinverbindlich:
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Baden-Württemberg
- Mantel-TV vom 18.3.2002, av ab 1.1.2002
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Bayern
- TV über eine tarifliche Altersvorsorge mit Protokollnotiz vom 25.4.2002, av ab 21.8.2002
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Bremen
- Mantel-TV (ohne Protokollnotizen) vom 17.4.1997, av ab 1.5.1997
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Niedersachsen (mit Ausnahme des ehemaligen Verwaltungsbezirks Oldenburg und der ostfriesischen Nordseeinseln)
- Mantel-TV vom 28.6.2000, av ab 28.12.2000
- Hotel- und Gaststättengewerbe, ehemaliger niedersächsischer Verwaltungsbezirk Oldenburg (mit Ausnahme der Nordseeinsel Wangerooge)
- Mantel-TV vom 27.7.2000, av ab 1.8.2000
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen
- Mantel-TV mit Anhängen 1 bis 3 vom 23.3.1995, i.d.F. des Änderungs-TV vom 15.7.2004, av ab 15.7.2004
- Entgelt-TV einschl. Ausbildungsvergütungen und Protokollnotiz vom 11.4.2006, av ab
13.12.2006
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz
- Mantel-TV mit Protokollnotizen vom 22.11.1994, i.d.F. der Protokollnotiz vom 8.12.1998, av ab 13.4.1999
- Hotel- und Gaststättengewerbe, Schleswig-Holstein
- Mantel-TV mit Protokollnotiz vom 15.4.1994, i.d.F. der Protokollnotiz vom 6.3.2002, av ab 19.9.2002
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, sowie deren beauftragte Interessenvertreter (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) können nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVOzTVG) von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen. Daneben gibt es in den meisten Bundesländern Tarifregister der jeweiligen Landesarbeits- oder Landessozialministerien, die Auskunft über die Inhalte der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge geben.
Nach § 8 TVG sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist (§ 9 Abs. 2 DVOzTVG).
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