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Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Umfangreicher unbefristeter Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 9



 
Der Arbeitsvertrag ist ein spezieller Dienstvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis begründet. Er dient dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Vergütung) festzulegen und die konkreten rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Es besteht eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, d.h. der Arbeitnehmer muss sich in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers einfügen und ist grundsätzlich an die Weisungen des Arbeitgebers bezüglich Art und Weise, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitsvertrag zu erbringen und gegenüber dem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Treuepflicht einzuhalten, z.B. nicht eine weitere Nebentätigkeit auszuüben, die den Interessen des Arbeitgebers widerspricht. Als Gegenleistung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu gewähren und seinerseits eine Fürsorgepflicht z.B. für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die typischen Arbeitspflichten bei einem Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen sind OP-Assistenz, Blutentnahme, Spritzen, Laborarbeiten, EKG, Terminabsprachen, Organisation der Sprechstunden, Abrechnung mit den Krankenkassen, Patientenempfang, Verwaltungstätigkeiten und Schreibarbeiten.

Der Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht - etwa zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, als Saisonaushilfe oder zur Erprobung. Besteht kein sachlicher Grund für eine Befristung, darf die Befristung regelmäßig nicht länger als zwei Jahre dauern. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist allerdings unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.


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