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| Antrag auf Elternzeit und Teilzeit bei einem fremden Arbeitgeber |
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Beschreibung:

Vorlage für einen Antrag auf Elternzeit und Teilzeitarbeit bei einem fremden Arbeitgeber. Das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde berücksichtigt.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Arbeitnehmer wieder in sein Arbeitsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort.
Einen Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben z.B. angestellte Mütter, Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Ablehnen kann der Arbeitgeber sie nicht. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die können 12 Monate der Elternzeit auch bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden.
Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtanspruch auf Teilzeitarbeit bei dem eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kein Anspruch besteht dagegen auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei einem fremden Arbeitgeber oder einer Tätigkeit als Selbstständiger. Hier ist die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers notwendig (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG).
Am 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Für die ab diesem Stichtag geborenen Kinder wird dann anstelle des Erziehungsgeldes das neue Elterngeld gezahlt. Es beträgt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch EUR 1.800,-. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit die oben genannte Grenze von 30 Wochenstunden überschreitet.
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