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Mutterschutz: Schreiben an schwangere Arbeitnehmerin
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Schreiben des Arbeitgebers an schwangere Arbeitnehmerin mit ausführlicher Belehrung über arbeitsrechtliche Folgen.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Alle Arbeitnehmerinnen genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt vor Kündigung und Einkommenseinbußen. Das Gesetz schützt darüber hinaus die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz. Das Mutterschutzgesetz gilt - Staatsangehörigkeit und Familienstand spielen keine Rolle - für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt nicht für
- Hausfrauen
- Selbstständige
- Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften.
Das Mutterschutzgesetz gilt aber für
- Teilzeitbeschäftigte
- Frauen, die in Minijob-Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind
- Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.
Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet acht Wochen - bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten - zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens vierzehn Wochen. Die werdende Mutter behält in der Mutterschutzfrist ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) durch das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wenn die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, gilt auch danach das Kündigungsverbot. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht. Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung und Änderungskündigungen.


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