|
|
 |
|
TOP 10 Verträge |
|
|
|
| |
| Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens |
|
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
|
|
|
Beschreibung:

Vorlage für eine Abmahnung des Arbeitnehmers wegen unentschuldigten Fehlens.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
|
|
|

|
|
Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Abmahnung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll auf diese Weise vor einer Kündigung die Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern. Mit der Abmahnung wird er darauf hingewiesen, dass sein Verhalten einen Kündigungsgrund darstellen könnte und dass eine Kündigung droht, wenn er seinen Fehler wiederholt.
Zur Abmahnung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, ihre Voraussetzungen wurden von den Arbeitsgerichten entwickelt. Die fehlenden gesetzlichen Vorgaben und die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen führen in der betrieblichen Praxis oft zu großen Unsicherheiten im Umgang mit der Abmahnung. So wird z.B. immer wieder die falsche Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse dreimal abmahnen, bevor er kündigen dürfe. Tatsächlich hängt die Zahl der Abmahnungen, die einer verhaltensbedingten Kündigung vorangehen müssen, sehr vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal angegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung auch ganz entbehrlich sein.
Der Arbeitgeber kann eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, den er abgemahnt hat, nicht mehr zum Anlass einer Kündigung nehmen. Durch die Erteilung einer Abmahnung ist das Kündigungsrecht verbraucht. Nicht jede Pflichtverletzung, die der Arbeitnehmer nach Zugang der Abmahnung begeht, reicht aus, eine Kündigung zu rechtfertigen. Sofern die neue Pflichtverletzung nicht alleine geeignet ist, eine Kündigung zu begründen (Ausnahme), muss der Pflichtverstoß mit demjenigen, der der Abmahnung zugrunde liegt, gleichartig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen unberechtigten Fehlens abgemahnt wurde und dann der Arbeit zwar berechtigt (z.B. wegen Krankheit) fernbleibt, dies aber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (Verletzung der Anzeigepflicht). Ebenfalls gleichartig ist die verspätete Arbeitsaufnahme und die Verletzung der Anzeigepflicht.
Kommt der Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund unpünktlich oder gar nicht zur Arbeit, erbringt er einen Teil der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung pflichtwidrig nicht und kann daher abgemahnt werden.
|
|
|
|
|
|
Finden Sie auf vertrag.net Ihre passende Vorlage |
|
|