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| Abmahnung wegen Alkoholkonsums |
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Beschreibung:

Vorlage für eine Abmahnung wegen des Konsums von Alkohol.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Abmahnung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll auf diese Weise vor einer Kündigung die Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern. Mit der Abmahnung wird er darauf hingewiesen, dass sein Verhalten einen Kündigungsgrund darstellen könnte und dass eine Kündigung droht, wenn er seinen Fehler wiederholt.
Zur Abmahnung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, ihre Voraussetzungen wurden von den Arbeitsgerichten entwickelt. Die fehlenden gesetzlichen Vorgaben und die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen führen in der betrieblichen Praxis oft zu großen Unsicherheiten im Umgang mit der Abmahnung. So wird z.B. immer wieder die falsche Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse dreimal abmahnen, bevor er kündigen dürfe. Tatsächlich hängt die Zahl der Abmahnungen, die einer verhaltensbedingten Kündigung vorangehen müssen, sehr vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal angegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung auch ganz entbehrlich sein.
Der Arbeitgeber kann eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, den er abgemahnt hat, nicht mehr zum Anlass einer Kündigung nehmen. Durch die Erteilung einer Abmahnung ist das Kündigungsrecht verbraucht. Nicht jede Pflichtverletzung, die der Arbeitnehmer nach Zugang der Abmahnung begeht, reicht aus, eine Kündigung zu rechtfertigen. Sofern die neue Pflichtverletzung nicht alleine geeignet ist, eine Kündigung zu begründen (Ausnahme), muss der Pflichtverstoß mit demjenigen, der der Abmahnung zugrunde liegt, gleichartig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen unberechtigten Fehlens abgemahnt wurde und dann der Arbeit zwar berechtigt (z.B. wegen Krankheit) fernbleibt, dies aber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (Verletzung der Anzeigepflicht). Ebenfalls gleichartig ist die verspätete Arbeitsaufnahme und die Verletzung der Anzeigepflicht.
Alkoholmissbrauch kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn zuvor abgemahnt worden ist oder eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist (denkbar bei Tätigkeiten, durch die besondere Gefahren für andere ausgehen, wie z.B. Berufskraftfahrer, Kranführer). Voraussetzung ist jedoch, dass der Alkoholmissbrauch im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit beruht. In diesem Fall wäre eine personenbedingte Kündigung denkbar, da es sich um eine Krankheit handelt. Wegen einer Krankheit kann und muss der Arbeitnehmer aber nicht abgemahnt werden, weil eine Krankheit nicht vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist. Wichtig ist allerdings, dass es überhaupt ein Alkoholverbot im Betrieb gibt.
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