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| Widerspruch gegen zu hohe Telefonrechnung |
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Beschreibung:

Widerspruch gegen eine zu hohe Telefonrechnung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Wer mit seiner Telefonabrechnung nicht einverstanden ist, kann sie beanstanden. Die Einwände müssen innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Abrechnung gegenüber dem Rechnungssteller geltend gemacht werden. Der Rechnungssteller ist in der Regel die Telefongesellschaft, die den Telefonanschluss bereitstellt, also die Telefongesellschaft, die die Grundgebühr vom Kunden verlangt. Falls die Forderung von einem Dritten stammt, beispielsweise von einem Call-by-Call-Anbieter, müssen die Einwände ihm gegenüber beanstandet werden. Ob es sich um die Forderung des Rechnungsstellers handelt oder um die eines anderen Anbieters, kann der Telefonrechnung entnommen werden. Der Rechnungssteller ist verpflichtet, die in Anspruch genommenen anderen Anbieter mit Namen, Anschrift und kostenfreier Servicenummer anzugeben. Dass der Kunde nur eine Rechnung erhält, obwohl er die Dienstleistungen verschiedener Telefongesellschaften benutzt, ist auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) zurückzuführen. Danach ist der Rechnungssteller dazu verpflichtet, die Beträge der anderen Anbieter gegenüber dem Kunden geltend gemacht zu machen. Er erstellt dann eine einzige Rechnung und fordert zur Zahlung der Gesamtsumme auf. Nachdem das Geld an den Rechnungssteller überwiesen wurde, leitet er die eingegangenen Zahlungen an die jeweiligen anderen Anbieter weiter. Der Rechnungssteller ist aber nicht verpflichtet, die offenen Forderungen dieser Anbieter einzutreiben. Wird der Betrag nicht bezahlt, mahnt der Rechnungssteller lediglich seine eigene Forderung an. Wurde zusätzlich noch über andere Anbieter telefoniert, mahnen diese gesondert.
Wird die Rechnung bei dem entsprechenden Anbieter beanstandet, kann der Kunde verlangen, dass der Entgeltnachweis in die einzelnen Verbindungen aufgeschlüsselt wird. Das bedeutet, dass der Kunde einen Nachweis erhält, aus dem hervorgeht, wann er wie lange und zu welcher Verbindungsnummer telefoniert hat. Zudem kann der Kunde verlangen, dass eine technische Prüfung durchgeführt wird. Mit der technischen Prüfung wird ermittelt, ob der Rechnungsbetrag auf Mängel in der von dem Anbieter benutzten Technik zurückzuführen ist. In diesem Fall liegt der Fehler beim Anbieter, der Kunde muss das daraus resultierende Entgelt nicht bezahlen. Der Kunde kann darauf bestehen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Dokumentation der technischen Prüfung vorgelegt werden. Dabei sollte er auf das Ergebnisprotokoll der technischen Prüfung bestehen und sich nicht mit einer Zertifizierungsurkunde zufrieden geben. Der Entgeltnachweis und das Ergebnisprotokoll müssen dem Kunden kostenlos überlassen werden.
Im Fall einer Beanstandung ist der Anbieter verpflichtet, das Verbindungsaufkommen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Beanstandung aufzuschlüsseln und die Richtigkeit zu überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss der strittige Rechnungsbetrag nicht mehr gezahlt werden.
Allerdings muss der Anbieter das Protokoll nicht erstellen, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist, beispielsweise wenn über die Anwendung eines bestimmten Tarifs gestritten wird.
Außerdem muss der Anbieter das Protokoll nicht erstellen, wenn die entsprechenden Daten bereits gelöscht sind. Das kann zum einen dann passiert sein, wenn der Kunde später als acht Wochen nach Erhalt der Rechnung diese beanstandet, zum anderen dann, wenn der Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen verlangt hat, dass Daten gelöscht oder nicht gespeichert werden. Es sollte also darauf geachtet werden, dass bei Vertragsschluss nicht der sofortigen Löschung bzw. Nichtspeicherung der Daten zugestimmt wurde.
Des Weiteren sollte die Beanstandung begründet werden. Dies ist nicht nur erforderlich, um die Überprüfung zu erleichtern, sondern auch um eine Sperre zu vermeiden. Eine solche Sperre kann der Anbieter verhängen, wenn der Kunde mit mehr als 75 Euro in Zahlungsverzug kommt und diese Nichtzahlung unbegründet ist.
Ferner muss darauf geachtet werden, dass nicht reklamierte Rechnungsbeträge bezahlt werden müssen. Es ist in der Regel nur möglich, die Zahlung der beanstandeten Posten zu verweigern, nicht aber die Zahlung der kompletten Rechnung. Wird die komplette Rechnung nicht bezahlt, können die Anbieter, die ihr Geld unberechtigt nicht erhalten, den Anschluss sperren, wenn der geschuldete Betrag höher als 75 Euro ist, und ihre Forderung durchsetzen. Dann kommen Mahn- und gegebenenfalls auch Inkassokosten auf den Kunden zu. Wenn bis zur Klärung des Sachverhalts der strittige Betrag nicht gezahlt werden soll, muss folgendermaßen vorgegangen werden: Von dem Gesamtrechnungsbetrag sollte der strittige Betrag inklusive Mehrwertsteuer abgezogen werden und der restliche Betrag überwiesen werden. Auf dem Überweisungsbeleg sollte vermerkt werden, welcher Teil der Rechnung nicht beglichen wird. Es empfiehlt sich, dem Rechnungssteller per Schreiben genau anzugeben, welcher Betrag aus welchem Grund nicht überwiesen wird. Hat der Rechnungssteller keine Kenntnis davon, welcher Posten auf der Rechnung nicht bezahlt werden soll, teilt er den gezahlten Betrag anteilig auf jeden Anbieter auf. Dann riskiert der Kunde, von allen Anbietern eine Mahnung zu erhalten.
Bei diesem Vorgehen muss sich der Kunde aber darüber im Klaren sein, dass die Telefongesellschaft ihre Forderung im Klageweg geltend machen kann. Dadurch können zusätzliche Kosten wie Mahn- und Inkassoentgelte, Gerichts- und Anwaltsgebühren entgehen. Wer sich nicht darauf einlassen möchte, kann den vollständigen Rechnungsbetrag mit dem strittigen Teil unter Vorbehalt zahlen. In diesem Fall muss aber das Geld eingeklagt werden, wenn der Anbieter das Geld nicht freiwillig zurückzahlen oder gutschreiben möchte.
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