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Widerspruch gegen einen GEZ-Gebührenbescheid
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterschreiben an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, GEZ, mit dem Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid erhoben werden kann



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zieht für diese die Rundfunkgebühren ein. Post von der GEZ erhalten insbesondere Haushalte und Firmen, die gar kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio angemeldet haben. Angeschrieben werden aber auch Personen, die bei der GEZ ihre Rundfunkgeräte gerade erst abgemeldet haben. Dabei verfolgt die GEZ ein bestimmtes Eskalationsmuster. Es werden innerhalb kurzer Zeit drei automatisch erstellte Briefe mit zunehmend drohenden Inhalt an potenzielle ''Schwarzseher'' geschickt. Die Angeschriebenen sind aber nach der Gesetzeslage nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn sie bisher nicht angemeldete Geräte nutzen. Haben sie die GEZ aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt darüber informiert, dass sie keine Empfangsgeräte oder nur ein Radio bereithalten, dann besteht zumindest nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten, die zur Kontrolle der Rundfunkgebühren ermächtigt sind, keine Verpflichtung, wiederkehrend und portopflichtig Auskunft zu erteilen. Es spielt aber häufig keine Rolle, ob die GEZ wahrheitsgemäß erneut über nicht bereitgehaltene Geräte informiert worden ist oder ob die GEZ-Briefe konsequent missachtet worden sind. Entweder erhalten die angeschriebenen Personen Besuch von einem Rundfunkgebührenbeauftragten oder sie erhalten gleich einen Gebührenbescheid.

Rundfunkgebührenbeauftragten, die umgangssprachlich auch als ''GEZ-Kontrolleure'' bezeichnet werden, sind haupt- oder nebenberuflich tätige, selbständige Subunternehmer und erhalten kein festes Einkommen. Sie bekommen eine Provision für jedes von ihnen neu ermittelte, bisher nicht gemeldete, anmeldepflichtige Hörfunk- oder Fernsehgerät. Diese Art der Entlohnung ist einer der wichtigsten Gründe für das oft hartnäckige Auftreten der GEZ-Kontrolleure und führt dazu, dass sie ihre Tätigkeit auch in den späten Abendstunden und am Wochenende ausüben. Sie sind berechtigt, von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht zu verlangen. Diese Personen können ihre Geräte dann auch gleich bei dem Kontrolleur anmelden. Die für die An-, Ab- oder Ummeldung bestimmten Vordrucke sind aber auch über die Internetseite der GEZ erhältlich.

Wichtig: Die GEZ-Kontrolleure haben keine hoheitlichen Befugnisse und dürfen Privaträume daher nicht gegen den Willen der Bewohner betreten. Sie sind auch nicht dazu berechtigt, Geld oder Schecks anzunehmen. Zahlungen müssen Sie immer direkt an die GEZ leisten. Lassen Sie sich daher nicht durch das selbstbewusste Auftreten und die von den Landesrundfunkanstalten bzw. der GEZ ausgestellten Ausweise täuschen. Vielmehr sollten Sie sich stattdessen immer die Namen notieren, um eventuelles Fehlverhalten der Kontrolleure (z.B. wenn diese Ihre Unterschrift unter einer GEZ-Anmeldung durch Drohung oder Täuschung herbeigeführt haben) später anzeigen zu können. Auch wenn Sie den Namen nicht notieren konnten, besteht nachträglich immer noch die Möglichkeit der Identifizierung, da jedem Kontrolleur ein festes Gebiet zugewiesen wird und ein Kontrolleur seine Aufgaben nicht an Dritte übertragen darf.

Sollten Sie also keine Geräte bereithalten, dennoch aber einen Gebührenbescheid erhalten haben, dann müssen Sie auf den Bescheid innerhalb eines Monats reagieren. Nach dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig und die GEZ kann aus ihm vollstrecken, d.h. den offenen Betrag nach vorheriger Mahnung beitreiben. Ein Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Diese sollten Sie sich gründlich durchlesen. In den meisten Bundesländern müssen Sie zunächst innerhalb der sog. Widerspruchsfrist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Sehr häufig wird der Widerspruch jedoch abgewiesen, so dass Sie wiederum innerhalb eines Monats eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben müssen. In Niedersachsen wurde das Widerspruchsverfahren zwischenzeitlich abgeschafft und Sie müssen sofort Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Um die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können, empfiehlt es sich aber, vorab einen Anwalt aufzusuchen.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, dies gilt jedoch nicht bei Gebührenbescheiden. Daher muss bei der GEZ auch eine Aussetzung der Vollziehung bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch beantragt werden. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird, sollten Sie entweder ''unter Vorbehalt'' zahlen, um sich so Ihr Recht auf Rückerstattung zu wahren, oder beim Verwaltungsgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Hinweis: Für rückständige Rundfunkgebühren gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres, in dem die GEZ von der Gebührenpflicht des Rundfunkteilnehmers Kenntnis erlangt hat.

NEU: Ab dem 1. Januar 2007 müssen auch für neuartige Rundfunkgeräte wie z.B. internetfähige Computer und Handys, die Sie privat oder beruflich bereithalten, Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 Euro bezahlt werden. Auch wenn der Empfang über das Internet das ausschlaggebende Kriterium ist, spielt es keine Rolle, ob Sie überhaupt einen Internetanschluss in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Büro besitzen. Es kommt wie bei den klassischen Rundfunkgeräten (Fernseher, Radio) nur darauf an, dass Sie diese empfangsfähigen Geräte bereithalten. Sie halten das Gerät auch dann bereit, wenn es defekt ist und Sie es auf dem Dachboden verstaut haben. Von dieser neuen Regelung sind nicht nur private Haushalte, sondern auch Vereine und Unternehmen betroffen. Bei Unternehmen wird die Gebühr pro ''Betriebsgrundstück'' und nicht pro Gerät erhoben. Entschärft wird die ganze Situation aber durch den Umstand, dass im Regelfall derjenige, der bereits ein Radio oder ein Fernsehgerät angemeldet hat, keine weitere Gebühr mehr für einen privat genutzten Computer bezahlen muss. Betroffen sind aber z.B. der Angestellte oder Selbstständige, der am Feierabend oder am Wochenende den privaten Computer für berufliche Zwecke nutzt. Diese zukünftigen Streitfälle basieren auf der unklaren Regelung in § 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Danach sind Zweitgeräte von Privatpersonen nicht von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken genutzt werden. Eine gesetzliche Definition des ''privaten Zwecks'' liegt nicht vor. Nach Auskunft der GEZ fallen aber auch ehrenamtliche Vereinstätigkeiten darunter.

Da diese neue Gebührenpflicht von Anfang an sehr umstritten gewesen ist, ist auch schon das Bundesverfassungsgericht mit ihr beschäftigt. Solange das Gericht noch keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit getroffen hat, sollten Sie bei den oben genannten Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, bevor Sie gegen einen auf dieser neuen Regelung basierenden Gebührenbescheid Klage einreichen.


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