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| Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Mustervorlage für eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, mit der ein Pauschal- oder ein Stundensatzhonorar für eine Beratung oder ein Gutachten vereinbart werden kann


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Zum 1. Juli 2006 sind die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Beratung und Gutachten durch einen Rechtsanwalt entfallen. Der Anwalt soll mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen, § 34 RVG. Vergütung ist der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen, so das die gesetzlichen Tatbestände zu Auslagen bestehen bleiben und über diese keine Vereinbarung getroffen werden muss.
Trifft der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung erhält der Rechtsanwalt nunmehr eine Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im Falle einer Beratung wird der Anwalt dann eine angemessene Gebühr nach § 612 BGB erhalten, im Falle eines Gutachtens eine angemessene Gebühr nach § 632 BGB. Welche Gebühr angemessen ist, wird nach folgenden Kriterien beurteilt werden:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Sache,
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
- Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und
- das besondere Haftungsrisiko des Anwalts.
Berät der Rechtsanwalt einen Verbraucher oder erstellt er einem solchen ein Gutachten, kann er höchstens 250,- Euro abrechnen, wenn er keine anderslautende Vereinbarung getroffen hat. Hinzu kommen lediglich Auslagen und Umsatzsteuer. Im Falle einer Erstberatung ist die Vergütung darüber hinaus bei Verbrauchern auf 190,- Euro beschränkt, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG.
Weiterer Nachteil einer fehlenden Vereinbarung: Trifft der Rechtsanwalt keine anderweitige Vereinbarung, ist die Gebühr für die Beratung (nicht für ein Gutachten) auf die Vergütung einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen, § 34 Abs. 2 RVG. Wird der Anwalt daher für den Auftraggeber weiter außergerichtlich tätig, wird die Gebühr für die Beratung angerechnet, d.h. sie wird in den meisten Fällen entfallen.
Eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung ist allerdings im Rahmen der Beratungshilfe unzulässig, § 4 Abs. 6 RVG i.V.m. § 8 Beratungshilfegesetz, BerHG.
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