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| Schreiben an die Hausratversicherung, Geltendmachung von Schäden |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterschreiben an die eigene Hausratsversicherung, mit der Schäden (z.B. Sturmschäden) geltend gemacht werden können


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Die Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes. Hierzu gehören fast alle beweglichen Gegenstände im Haushalt des Versicherungsnehmers, also etwa Möbel, Kleidung oder Haushaltselektronik. Der Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Versichert ist etwa das Eindringen von Regenwasser durch defekte Fenster oder Dächer.
Je nach Vertrag können auch der Diebstahl von Fahrrädern, der Schutz vor Elementarschäden (also Überschwemmungen und Erdbeben) und Überspannungsschäden (also Schäden an elektrischen Geräten durch überhöhte Spannung meist durch Blitzschlag) versichert sein. Dabei ist jedoch nachzuweisen, dass der Blitz z.B. direkt das Haus oder in die Wohnung eingeschlagen ist. Ersetzt werden auch Aufräumkosten, Schutzkosten (hierzu gehören z.B. die Kosten, die für den Ausbau einer beschädigten Küche entstehen) und ggf. Hotelkosten. Wenn Fenster oder Türen offen gelassen wurden, zahlt die Versicherung dagegen nicht. Richtet ein umgestürzter Baum Schaden am Haus des Nachbarn an, gilt folgende Regelung: Wenn der Baum morsch war, muss der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Fällt ein gesunder Baum um, gilt dies als höhere Gewalt und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Sturmschäden am eigenen Gebäude, etwa durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten, übernimmt dagegen die Wohngebäudeversicherung - allerdings nur, wenn der Hauseigentümer das Sturmrisiko in seinen Vertrag mit aufgenommen hat. Auch Folgeschäden sind versichert, z.B. wenn es durch das abgedeckte Dach hereinregnet.
Wird ein parkendes Auto durch Dachziegel, Äste oder Bäume beschädigt, muss die Teilkaskoversicherung des Autohalters zahlen - allerdings ebenfalls erst ab Windstärke acht. Ersetzt wird nur der Zeitwert, nicht der Neuwert. Hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese von der Entschädigungssumme abgezogen.
Zahlt keine Versicherung, kommt bei Privatpersonen eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht der volle Betrag, sondern ein Betrag nach Abzug einer sog. zumutbaren Eigenbelastung das steuerliche Einkommen mindert. Trifft der Schaden eine unternehmerische Tätigkeit, so können ggf. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen vorgenommen werden.
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