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Klageverzichtsvereinbarung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung zu erheben



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Ist sich der Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung im Unklaren, fordert er zuweilen einen Klageverzicht von seinem Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt allerdings zwingend. Ein während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses abgegebener Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist daher ebenso wie eine entsprechende Vereinbarung schon im Arbeitsvertrag unwirksam. Dies gilt wohl auch dann, wenn eine Kündigung bevorsteht. Ist eine Kündigung dagegen erfolgt, kann der Arbeitnehmer wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6. September 2007 (Az.: 2 AZR 722/06) ist die Wirksamkeit eines formularmäßigen Klageverzichts allerdings vom Vorliegen einer Gegenleistung abhängig. Anderenfalls liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB vor. Diese Vorschrift sei nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB anwendbar, da dem Arbeitnehmer durch den Klageverzicht die dreiwöchige Überlegungsfrist, ob er Kündigungsschutzklage erheben wolle, genommen werde. Dies sei eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG. Das Gericht nennt als mögliche Gegenleistungen des Arbeitgebers:
- Verzicht auf eigene Ersatzansprüche,
- Zahlung einer Entlassungsentschädigung,
- Entgegenkommen beim Beendigungszeitpunkt (z.B. Verlängerung des in der Kündigung vorgesehenen Beendigungszeitpunkts auf einen späteren Zeitpunkt),
- Entgegenkommen bei der Beendigungsart (z.B. Umwandlung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Absehen von der Erstattung einer Strafanzeige, wenn eine Straftat im Raum steht).
Welche Kompensation seitens des Arbeitgebers als ausreichend durch die Gerichte angesehen werden wird, lässt sich nicht vorhersagen. Die Gegenleistung sollte aber nicht nur Symbolcharakter haben.

Falls der Arbeitnehmer der Ansicht ist, sein Klageverzicht sei unwirksam, muss er dennoch innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erheben. Anderenfalls ist die Kündigung unabhängig vom Streit um die Wirksamkeit des Klageverzichts nach § 7 KSchG unwirksam.


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