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TOP 10 Verträge |
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| Abwehr eines Anspruchs aus einem Internetvertrag |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterschreiben zur Abwehr von Forderungen eines Internetanbieters von Dienstleistungen (z.B. Gebrüder Schmidtlein, www.lebensprognose.de)


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Auch im Internet ist ein wirksamer Vertragsschluss möglich. Wird dieser von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen, liegt ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB vor. Dem Verbraucher steht dabei ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312d BGB). Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, wie bspw. bei Verträgen über Unterbringung (Bestellung von Hotelzimmern), Beförderung (Flugreisen), Lieferung von Speisen (Pizzabestellung) und Freizeitgestaltung (Theaterkarten).
Die Frist, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, hängt davon ab, ob und wann der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, beträgt die Frist zwei Wochen. Wird erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, gilt eine Frist von einem Monat. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der in Textform übermittelten Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Textform ist bspw. per Brief, Fax oder E-Mail gewahrt. Bei der Belehrung auf einer Website muss hingegen tatsächlich ein Download der Erklärung durch den Verbraucher erfolgt sein. Darüber hinaus muss der Unternehmer für den Beginn der Frist den Informationspflichten des § 312c BGB nachgekommen sein. Dazu muss er bestimmte Angaben in der Widerrufsbelehrung machen (z.B. den Adressaten des Widerspruchs mit Namen und Anschrift), sowie dem Verbraucher die allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen mitteilen. Findet keine Belehrung statt oder ist diese nicht ordnungsgemäß, läuft die Widerspruchsfrist unbegrenzt, der Verbraucher kann demnach noch jederzeit widerrufen.
Dienstleistungsverträge im Internet werden oftmals als Abonnement abgeschlossen. Dabei ist eine maximale Laufzeit von zwei Jahren zulässig (§ 309 Nr. 9a BGB). Für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung oder des Abschlusses eines unbefristeten Vertrags sollte ebenfalls hilfsweise die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.
Ist darüber hinaus bei Abschluss des Vertrages nicht klar, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt oder geht der Vertragspartner z.B. lediglich von der Teilnahme an einem Gewinnspiel aus, so kann der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden. Dies muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis vom Irrtum erfolgen.
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