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| GbR-Vertrag |
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Beschreibung:

Mustervertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 7
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, § 705 BGB.
Liegt der gemeinsame Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, handelt es sich allerdings nicht um eine GbR, sondern um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG). Ein Handelsgewerbe betreibt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Über die Definition des Begriffs hinaus stellt das Gesetz damit die Vermutung auf, dass jeder Gewerbebetrieb zunächst als Handelsgewerbe gilt und dessen Betreiber damit als Kaufmann, auf den die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden, auch wenn dieser nicht mit seinem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 bis 758 BGB) liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird.
In der Praxis wird die Gesellschaftsform GbR bei Zusammenschlüssen der Angehörigen freier Berufe in Sozietäten oder Gemeinschaftspraxen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Ärzte verwandt. Auch bei umfassender Mitarbeit des einen Ehegatten im Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten (z.B. beim Betrieb einer Gastwirtschaft) kann eine GbR vorliegen. Die GbR kann als Gelegenheitsgesellschaft (z.B. Zusammenschluss von Freunden zur Durchführung einer gemeinsamen Ferienreise) oder als Dauergesellschaft (z.B. Fahrgemeinschaft, Lottogemeinschaft) vorkommen.
Im Gesellschaftsvertrag muss ein gemeinsamer (legaler) Zweck vereinbart werden. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter, die nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz (GbR mit beschränkter Haftung, GbRmbH) ausgeschlossen werden kann.
Mit Urteil vom 29.01.2001 (Az.: II ZR 331/00) hat der BGH die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt. Die BGB-Gesellschaft kann damit auch Partei (§ 50 Zivilprozessordnung, ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR muss sich nun nicht mehr gegen alle Gesellschafter richten, sondern die GbR kann unter ihrem Namen verklagt werden. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen. Die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
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