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Aufrechnung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterformular einer Aufrechnung mit einer Darlehensforderung



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 3



 
Der Schuldner hat gemäß § 387 BGB das Recht, mit einer eigenen Forderung (sog. Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (sog. Hauptforderung) aufzurechnen, d.h. die Forderung seines Gläubigers zum Erlöschen zu bringen und sich dabei zugleich wegen einer eigenen Forderung zu befriedigen. Die Aufrechnung hat eine doppelte Funktion: Einerseits führt die Aufrechnung zur Erfüllung der gegen den Schuldner gerichteten Hauptforderung (Tilgungsfunktion). Andererseits ermöglicht die Aufrechnung dem Schuldner, seine eigene Forderung, die Gegenforderung, selbstständig durchzusetzen (Vollstreckungsfunktion). Durch die Aufrechnung bleibt dem Schuldner also zur Durchsetzung eines eigenen Anspruchs die Anrufung der Gerichte und die Inanspruchnahme der Vollstreckungsorgane erspart.

Voraussetzung für eine Aufrechnung ist, dass zwei gegenseitige Forderungen vorliegen, d.h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein. Daneben müssen die Forderungen auch gleichartig sein, die Forderungsgegenstände müssen also gleicher Art sein (z.B. Geldschulden). Weitere Voraussetzung ist, dass die Gegenforderung wirksam und fällig sein muss, es dürfen ihr auch keine Einreden entgegenstehen (§ 390 BGB). Dagegen muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar sein, also nicht notwendig bereits fällig. Ferner darf die Aufrechnung nicht durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein. So darf gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung oder gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet werden.


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