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| Informationen zum Produkt |
Widerrufs- und Rückgabebelehrung für Haustürgeschäfte
Der Käufer hat dann ein Widerrufsrecht, d.h. ein Recht, sich ohne Grund vom Vertrag zu lösen, wenn er ein sog. Haustürgeschäft abgeschlossen hat. Ein Haustürgeschäft liegt gem. § 312 BGB vor, wenn der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt abschließt und der Vertragsschluss
-auf ein werbendes Ansprechen durch den Unternehmer, seines Vertreters oder Vermittlers im Bereich einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers (nicht jedoch in seiner Stellung als Arbeitnehmer)zurückzuführen ist,
-anlässlich einer Freizeitveranstaltung geschieht (bspw. Kaffee- oder Butterfahrt, nicht Markt- oder Messeveranstaltungen, da diese typischerweise nicht wegen ihres Freizeitwertes sondern wegen des Warenangebots besucht werden) oder
-im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen zustande kommt.
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers an den Arbeitsplatz oder in die Privatwohnung gekommen ist. Ist der Zweck des Besuchs die Abgabe eines Kostenanschlages (häufig bei Bauhandwerkern), kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Haustürsituation, also eine Überrumplung des Verbrauchers und damit ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gegeben ist.
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Widerrufsrecht |
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Rückgaberecht |
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Ausnahmen |
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Widerrufsfolgen |
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Rückgabefolgen |
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Teillieferungen |
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Versandkostenübernahme |
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Rückgabe an Paketdienst |
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